Logo

Was ist ein Lieferantenpool?

Wie der Name bereits vermuten lässt, ist der Lieferantenpool ein Zusammenschluss von Warenlieferanten, mit dem gemeinsamen Zweck, Eigentumsvorbehaltsrechte gegenüber der Insolvenzschuldnerin zu bündeln und ihr gegenüber geltend zu machen. Der Lieferantenpool dient der effizienten Verhandlung von Verwertungs- und Abgrenzungslösungen mit weiteren Sicherungsgläubigern (Banken). Bei Waren, welche von Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt an das insolvente Unternehmen geliefert und verkauft wurden, besteht häufig das Problem ihrer Zuordenbarkeit zum einzelnen Warenlieferanten. Durch das Poolen der Lieferantenrechte können die Beweisbelastungen umgangen- und die Sicherungsrechte gebündelt geltend gemacht werden.

Welche Vorteile hat ein Lieferantenpool gegenüber dem klassischen Insolvenzverfahren?

Einzelne Gläubiger haben regelmäßig das Problem, ihre Sicherheiten in der Insolvenzmasse nachzuweisen. Der Zusammenschluss durch Eigentumsvorbehalt gesicherter Gläubiger erleichtert die Beweisführung und ermöglicht bindende Absprachen – mit der Verwaltung und Finanzierern, die ebenfalls Sicherungsrechte am Umlaufvermögen des Schuldners reklamieren – über die Verwertung von Sicherheiten, die Verarbeitung und Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware, über Fortführung und Verkauf des Unternehmens sowie darüber, wann und welche Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten den Lieferanten zufließen. Der Lieferantenpool ist daher regelmäßig der schnellste und erfolgversprechendste Weg, Forderungsausfälle der Lieferanten in der Insolvenz des Belieferten zu vermindern. Zudem fällt die Poolquote regelmäßig höher aus als die Insolvenzquote; mithin ist der Anteil, zu welchem der Lieferant Befriedigung seiner angemeldeten Forderungen erhält, größer. Nicht zuletzt haben Sie mit den Poolverwaltern und ihrem Team der Florett & Falke Rechtsanwaltsgesellschaft äußerst erfahrene und kompetente Partner an Ihrer Seite, die Ihnen stets beratend beiseite stehen und Ihre Interessen bestmöglich vertreten.

Was ist der Unterschied zwischen der Insolvenzverwaltung / Sachwaltung und uns?

Insolvenzverwaltung / Sachwaltung:
Die Insolvenzverwaltung / Sachwaltung ist mit umfassenden Rechten und Pflichten ausgestattet und zentrale Schlüsselfigur im Insolvenzverfahren. Für Fragen rund um das Insolvenzverfahren und die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle, wenden Sie sich daher bitte an die Insolvenzverwaltung.

Wir:
Als Poolverwaltung haben wir den Lieferantenpool initiiert und verwalten diesen; wir vertreten Sie als Lieferanten und machen für Sie Ihre Sicherheiten gegenüber der (vorläufigen) Insolvenzverwaltung / Sachwaltung geltend.

Was ist der Unterschied zwischen der Insolvenzverwaltung und der Sachwaltung?

Insolvenzverwalter/Insolvenzverwalterin:
Der Insolvenzverwalter/die Insolvenzverwalterin wird im Wege des Eröffnungsbeschlusses vom zuständigen Insolvenzgericht bestellt. Mit dem Eröffnungsbeschluss gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über die Insolvenzmasse der Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter/die Insolvenzverwalterin über (§ 80 InsO).

Sachwalter/Sachwalterin:
Der Sachwalter/die Sachwalterin wird bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eingesetzt (vgl. § 270c InsO). Bei einem solchen Insolvenzverfahren, verwaltet die Schuldnerin ihr Vermögen weiterhin selbst. Hierbei wird die Schuldnerin durch den Sachwalter/die Sachwalterin überwacht und kontrolliert. Auch der Sachwalter/die Sachwalterin wird vom Insolvenzgericht bestellt und steht wiederum unter der Aufsicht des Gerichts.

Muss die Forderung auch zur Insolvenztabelle angemeldet werden?

Ja, die Forderung muss auch zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies muss durch den Lieferanten eigenverantwortlich und selbst vorgenommen werden.

Welche Voraussetzungen muss ein Lieferant erfüllen, um im Poolverfahren berücksichtigt zu werden?

Um als Lieferant vom Lieferantenpool partizipieren zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Lieferant zum Stichtag Waren an die Schuldnerin geliefert haben, die mit Eigentumsvorbehaltsrechten besichert sind. Erbrachte Dienstleistungen sind nicht poolfähig und finden daher keine Berücksichtigung. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von uns im Rahmen der Verwaltung des Lieferantenpools geprüft.

Warum werden Dienstleistungen im Pool nicht berücksichtigt?

Poolfähig sind gemäß Poolvertrag nur Forderungen aus Warenlieferungen, welche mit Eigentumsvorbehaltsrechten besichert sind und welche bis zum sog. Stichtag (Insolvenzantragstellung) an die Insolvenzschuldnerin geliefert wurden. Forderungen aus erbrachten Dienstleistungen sind nicht poolwirksam und finden daher auch keine Berücksichtigung. Da keine Sicherungsrechte an Dienstleistungen vereinbart werden können, können Forderungen aus Dienstleistungen nur im Rahmen des Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Was ist ein Einbeziehungsnachweis?

Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, aus denen oftmals Eigentumsvorbehaltsrechte hervorgehen, setzt voraus, dass diese wirksam in die Geschäftsbeziehung mit der Schuldnerin einbezogen und Vertragsbestandteil geworden sind.

Was kostet das Poolverfahren?

Sie tragen kein Kostenrisiko, denn Kosten fallen nur bei einer erfolgreichen Poollösung an. Die Kosten für das Poolverfahren werden aus den Poolerlösen beglichen und damit gemeinschaftlich von den beigetretenen Poolmitgliedern getragen. Sie erhalten also keine Rechnung, die Sie begleichen müssen.